Die Einreise von Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der „Vogelgrippe“ zu verhindern.

Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer)

Nach wie vor werden regelmäßig Ausbrüche von Hoch Pathogener Aviärer Influenza (AI) (Klassische Geflügelpest, „Vogelgrippe“), unter anderem mit dem als besonders gefährlich geltenden asiatischen Subtyp H5N1, bei Geflügel festgestellt. Und immer wieder kommt es in verschiedenen Ländern der Erde bei Menschen zu Krankheitsfällen, auch in solchen, die bisher nicht betroffen waren. Deshalb sind auf EU-Ebene zahlreiche Schutzmaßnahmen erlassen worden. Im Falle der Einreise mit Heimvögeln aus Drittländern sollen diese unter kontrollierten Bedingungen erfolgen, um eine Einschleppung und Ausbreitung des Erregers zu verhindern.

Die Bedingungen regelt im Einzelnen die Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission.
Grundsätze der Regelung

 

1. Begrenzung der Anzahl
Die Zahl der Vögel, die unter den für die Einfuhr im Reiseverkehr geltenden Bedingungen eingeführt werden können, ist auf maximal fünf Tiere beschränkt. Die Regelung gilt jedoch nur für solche Heimvögel, die in Begleitung ihrer Besitzer aus Drittländern eingeführt werden.
Werden größere Partien eingeführt, so gelten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren, die in der Durchführungsverordnung 139/2013 der Kommission enthalten sind.

2. Herkunft OIE Regional Commissions
Die Vögel müssen aus einem Land stammen, das einer Regionalkommission des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) angehört. Eine entsprechende Auflistung befindet sich im Anhang der Entscheidung 2007/25/EG.

3. Nicht gegen AI geimpfte Tiere: Absonderung oder Quarantäne
Nicht gegen AI geimpfte Vögel müssen im Herkunftsland für mindestens 10 Tage einer Quarantäne unterzogen werden. Frühestens am dritten Tag muss eine Probe entnommen und auf H5N1-Antigen oder -Genom mit negativem Ergebnis untersucht worden sein. Bei bestimmten Herkunftsländern ist es erlaubt, statt der 10-tägigen Quarantäne mit Blutentnahme die Vögel am Herkunftsort für mindestens 30 Tage abgesondert zu halten. Diese Herkunftsländer sind in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010 aufgeführt. Alternativ können Vögel aus diesen Herkunftsländern in einer zugelassenen Einrichtung im EU-Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

4. Gegen AI geimpfte Vögel
Bei gegen H5 geimpften Vögeln kann die Quarantäne ganz entfallen, wenn sie mindestens zweimal mit einer H5-Vakzine geimpft worden sind und die letzte Impfung mindestens 60 Tage und höchstens 6 Monate vor der Einfuhr zurückliegt.

5. Dokumentation bei der Einfuhr und Einfuhrwege
Bitte bedenken Sie, dass bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden.
Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und nach Ausstellung für 10 Tage gültig. Bei Schiffstransport verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zusätzlich muss eine Erklärung des Besitzers mitgeführt werden. Hinweis: Die Besitzererklärung ist in jedem Falle vorgeschrieben, wobei sowohl Nr. 4 als auch Nr. 5 gestrichen werden können.

6. Sonderbestimmungen
Ausgenommen von diesen zuvor genannten Regelungen sind Einfuhren von Begleitvögeln aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt. Für diese Tiere gelten die beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten anzuwendenden Bestimmungen. Danach dürfen bis zu drei Vögel genehmigungsfrei nach Deutschland mitgeführt werden. Bei mehr als drei Tieren wird eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG benötigt.
Reisen mit Heimvögeln innerhalb der EU

Nach Paragraf 38 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung können im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel mitgeführt werden.
Im Falle von Papageien oder Sittichen ist eine besondere amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich.

Quelle: BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT